Abschrift der Satzung des Bürger- und Verschönerungsvereins Dattenfeld e. V. vom 1. März 2016


Paragraph 1    Name und Sitz

1.1    Der Verein führt den Namen „Bürger- und Verschönerungsverein Dattenfeld e. V.“

1.2    Der Sitz des Vereins ist Windeck – Dattenfeld.

Paragraph 2    Zweck und Aufgaben

2.1    Der Bürger- und Verschönerungsverein Dattenfeld verfolgt ausschließlich und unmittel- bar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.2    Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung der Heimat- und Denkmalpflege sowie die Erhaltung des Brauchtums im Vereinsbereich. Bei der Erfüllung seiner Auf- gaben ist er politisch und konfessionell neutral.

Zu den Aufgaben zählen insbesondere:

a)    Erstellung und Unterhaltung von Anlagen für den Allgemeinbedarf, wie Wander- schutzhütten, Wanderwege, Brunnenanlagen, Grün- und Parkanlagen, Aufstellung von Ruhebänken, Hinweisschildern, Wegkreuzen usw.,
b)    Erhaltung von Naturdenkmälern im Vereinsbereich
c)    Erhaltung heimatlichen Brauchtums,
d)    Wahrung allgemeiner öffentlicher Belange im Vereinsbereich gegenüber öffent- lichen Stellen,
e)    Zusammenarbeit mit anderen kulturtragenden, Sport- und sonstigen Ortsvereinen.

2.3    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.4    Mittel des Vereins – dazu zählen auch etwaige Überschüsse – dürfen nur für die sat- zungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Paragraph 3    Entstehung der Mitgliedschaft

3.1    Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:

a)    natürliche volljährige Einzelpersonen, ab vollendetem 14. Lebensjahr. (bei minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter ist erforderlich),
b)    Familien einschließlich minderjähriger Kinder,
c)    Vereine, Institutionen, Organisationen, wenn sie um die Aufnahme schriftlich nachsuchen,
d)    Betriebe und Dienstleistungsunternehmen, wenn sie um die Aufnahme schriftlich nachsuchen.

3.2    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmean-  trag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

3.3    Personen, die sich besondere Verdienste um die Belange des Vereins erworben haben, kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmit- gliedschaft angetragen werden oder zum/zur Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Der/die Ehrenvorsitzende ist Ehrenmitglied.

Paragraph 4    Beendigung der Mitgliedschaft

4.1    Die Mitgliedschaft wird beendet durch:

a)    Austritt,
b)    Ausschluß bzw. Streichung,
c)    Tod.

4.2    Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen, er wird mit Ablauf des Kalender- jahres wirksam.

4.3    Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es ehrlose Handlungen begeht, wenn es den Zielen des Vereins, der Vereinssatzung und den auf der Satzung beruhenden Be- schlüssen zuwiderhandelt oder wenn es das Ansehen des Vereins schädigt.

4.4    Wird ein Ausschlußantrag beim Vorstand gestellt, so entscheidet dieser durch Beschluß über den Antrag. Das betroffene Mitglied muß vor der Ausschlußentscheidung gehört werden. Gegen den Ausschlußbescheid des Vorstandes haben sowohl das mit dem Auschluß bedrohte Mitglied als auch der Antragsteller das Recht der Beschwerde an die nächste  Mitgliederversammlung.  Die  Beschwerde  muß  innerhalb  einer   Frist   von   4 Wochen nach Zustellung des Ausschlußbescheides beim Vorstand eingelegt werden. Während des Ausschlußverfahrens bleibt der Betroffene Mitglied des Vereins. Seine Rechte und Pflichten ruhen in dieser Zeit.

4.5    Mit dem Austritt oder dem Ausschluß eines Mitgliedes erlöschen seine sämtlichen Rechte an den Verein und das Vereinsvermögen; er bleibt jedoch dem Verein für alle seine Verpflichtungen haftbar.

Paragraph 5    Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1    Die Mitglieder haben das Recht, die Unterstützung des Vereins für ihre Interessen in Anspruch zu nehmen, wenn diese auch allgemeine Bürgerinteressen sind.

5.2    Volles aktives Stimmrecht haben natürliche Einzelpersonen (gemäß §3 Abs. 3.1 a ).    Bei Familien hat jeder Partner eine Stimme. Bei juristischen Personen hat der gesetz- liche Vertreter eine Stimme.

5.3    Gewählt werden können (passives Wahlrecht) alle erwachsenen natürlichen Personen (bei Familien jeder Partner). Juristische Personen sind nicht für Vereinsämter wählbar, auch nicht über ihre gesetzlichen Vertreter.

5.4    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsatzung einzuhalten, die Beschlüsse der Vereinsorgane auszuführen, die Vereinsinteressen zu wahren und zur Verwirklichung der Ziele des Vereins nach besten Kräften beizutragen.

Paragraph 6    Beiträge, Geschäftsjahr und Haftung

6.1    Der Jahresbeitrag und ist zu Beginn des Kalenderjahres auf das Konto  des  Vereins  oder an den Kassierer zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Beitragsordnung geregelt. Eine Änderung der Beitragshöhe kann von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

6.2    Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

6.3    Bei Beitragsrückstand erfolgt Mahnung. Bei Zahlungsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag kann die Streichung von der Mitgliederliste erfolgen.

6.4    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

6.5    Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein nur mit seinem Vereins- vermögen.

Paragraph 7    Organe des Vereins

7.1    Die Organe des Vereins sind:

a)    die Jahreshauptversammlung,
b)    die Mitgliederversammlung,
c)    der Vorstand.

Paragraph 8    Jahreshaupt- und Mitgliederversammlung

8.1    Die Jahreshauptversammlung dient neben einem Rechenschaftsbericht der Unterrich- tung und Aussprache der Vereinsmitglieder über die Geschäfts- und Finanzlage des Vereins im vergangenen Geschäftsjahr, zur Entlastung und  gegebenenfalls  Neuwahl des Vorstandes.

8.2    Zur Jahreshauptversammlung lädt der Vorstand, vertreten durch den Vorsitzenden, mit mindestens 14-tägiger Frist unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich ein. Als schriftliche Einladung im Sinne der Satzung gilt auch die Veröffentlichung der Einladung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Windeck.

8.3    Die Jahreshauptversammlung soll im 1. Vierteljahr des Geschäftsjahres stattfinden.

8.4    Stellt ein Viertel der Vereinsmitglieder einen gemeinsamen Antrag auf Zulassung eines bestimmten Tagesordnungspunktes zur Jahreshauptversammlung, so muß der Vorstand diesem Antrag stattgeben und den Punkt auf die Tagesordnung setzen.

8.5    Stellt die Hälfte der anwesenden Mitglieder in der Jahreshauptversammlung den Antrag auf Behandlung eines bestimmten bisher nicht in der Tagesordnung erfassten Themas, so hat der Vorstand dem Antrag stattzugeben und das Thema auf die Tagesordnung zu setzen.

8.6    Die Leitung der Jahreshauptversammlung obliegt dem Vorsitzenden oder im Verhinde- rungsfall dem 2. Vorsitzenden. In besonders zu begründenden Fällen kann mit der Zu- stimmung der Versammlung ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragt werden.

8.7    Beschlüsse, Anträge und Wahlen werden in der Jahreshauptversammlung, sofern diese Satzung in Einzelfällen keine andere Regelung vorsieht, durch einfache Stimmenmehr- heit der anwesenden Mitglieder entschieden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

8.8    Neben der Jahreshauptversammlung können in dringenden Fällen Mitgliederversamm- lungen durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung kurzfristig einberufen werden.

8.9    Stellt die Hälfte der Vereinsmitglieder einen gemeinsamen Antrag auf Einberufung einer Mitgliederversammlung an den Vorstand, so muß dieser einem solchen Antrag statt- geben und die Versammlung unter Angabe der Tagesordnung kurzfristig einberufen.

8.10    Für die Mitgliederversammlung gilt sinngemäß das, was zur Jahreshauptversammlung  in Paragraph 8, Ziffer 8.2 bis 8.7 gesagt ist.

Paragraph 9    Vorstand

9.1    Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

a)    der Vorsitzende,
b)    der 2. Vorsitzende,
c)    der Kassenverwalter,
d)    der Geschäftsführer.

Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB sind die unter a) bis d) genannten Vor- standsmitglieder. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder sind vertretungsberechtigt, je- doch c) und d) nur in Verbindung mit a) oder b).

9.2    Der Vorstand im Sinne der Satzung besteht aus:

a)    dem Personenkreis nach Paragraph 9, Ziffer 1,
b)    den in der Jahreshauptversammlung gewählten Beisitzern als Vertreter der Aussenorte und die in der Jahreshauptversammlung gewählten Beauftragten für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben (Ressorts).

9.3    Der Vorstand wird  durch  die Mitglieder in  einer Jahreshauptversammlung für jeweils  2 Jahre durch einfache Stimmenmehrheit gewählt, falls nicht in der Zwischenzeit durch eine Mitgliederversammlung eine Neuwahl des Vorstandes beschlossen wird. Die Wahlen erfolgen öffentlich durch Abfragen der Ja-, Neinstimmen und Stimmenthal- tungen, sofern nicht von wenigstens einem Vereinsmitglied geheime Abstimmung ge- fordert wird.
Die Wahlen der Vorstandsmitglieder nach Paragraph 9.1 bis 9.2 a erfolgen in einzelnen Wahlgängen. Für die Wahl der Beisitzer und Beauftragten nach Paragraph 9.2 b und der für die Dauer von zwei Jahren zu bestimmenden zwei Kassenrevisoren ist Blockwahl zulässig. Alle zwei Jahre muß mindestens ein Kassenrevisor neu gewählt werden. Die Wahl des Vorsitzenden leitet ein durch Zuruf von der Jahreshauptversammlung bestimmter Wahlleiter, die übrigen Wahlgänge der neu gewählte Vorsitzende.

9.4    Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

9.5    Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Tod, Amtsniederlegung oder auf sonstige Weise aus dem Vorstand aus, so bestimmt der Vorstand ein Vereinsmitglied mit der Wahr- nehmung der Geschäfte des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Die Ersatzwahl ist bei der nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen.

9.6    Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

9.7    Der Vorstand tritt nach Bedarf, wenigstens aber sechsmal im Jahr zusammen. Die Leitung der Vorstandssitzung liegt in den Händen des Vorsitzenden oder – in dessen Ab- wesenheit – seines Stellvertreters, soweit nicht ein anderes Mitglied zur Leitung be- stimmt wird.

9.8    Beschlüsse faßt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vor- standsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus- schlag.


Bevor Grundbesitz erworben wird, muß darüber im Vorstand ausführlich berichtet und abgestimmt werden. Entscheidungen können nur mit absoluter Mehrheit des Vorstandes im Sinne der Satzung erfolgen.
Grundbesitz des Vereins kann nur dann veräussert werden, wenn bei einer Jahreshaupt- versammlung oder Mitgliederversammlung ¾ der anwesenden Mitglieder zustimmen.

9.9    Zur Erledigung der Vereinsarbeit nimmt der Vorstand nach Paragraph 9.1 die zentralen Arbeitsbereiche wahr.

Die Aufgaben der in Paragraph 9.2 b benannten Beisitzer und Beauftragten beinhalten im Wesentlichen folgende Bereiche:

a)    Pflege des Ortsbildes,
b)    Schutzhütten, Bänke, Tische, Geräte usw.,
c)    Überwachung des Betriebes am Bootshafen und am Parkplatz des Bootshafens,
d)    Bäume, Grünanlagen und Anpflanzungen,
e)    Schilder und Tafeln (auch Außenorte),
f)    Kontakte zu Behörden,
g)    Kontakte zur Gemeindeverwaltung und zum Verkehrsverein Windecker Ländchen,
h)    Kontakte zu den Ortsvereinen.

Paragraph 10    Beurkundung der Beschlüsse

10.1 Über Beschlüsse und Wahlen in den Jahreshauptversammlungen, Mitgliederver- sammlungen und Vorstandssitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom je- weiligen Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen sind.

Paragraph 11    Satzungsänderung

11.1 Satzungsänderungen können nur durch die Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mit- glieder auf einer Jahreshauptversammlung oder Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Paragraph 12    Auflösung des Vereins

12.1    Der Verein kann sich nur auflösen, wenn zwei Drittel der eingeschriebenen Mitglieder in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung dieses beschließt oder ihr schriftliches Einverständnis dazu in dieser Versammlung vorliegt.

12.2    Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Abwicklung der laufenden Geschäfte vorhandene Vermögen an die Gemeinde Windeck mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige steuerbegünstigte Zwecke im Sinne dieser Satzung im Gebiet des Vereinsbereichs zu verwenden. Der Beschluß über die künftige Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

Paragraph 13    Inkrafttreten der Satzung


13.1  Die Satzung tritt mit Ihrer Annahme durch die Jahreshauptversammlung des Vereins   am 22.4.2016 in Kraft.


Windeck – Dattenfeld, den 01.03.2016